Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 12, Fassung vom 05.08.2021

Bundespflegegeldgesetz § 12

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Ruhen des Anspruches

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Pflegegeld ruht
    1. Ziffer eins
      während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt,
    2. Ziffer 2
      für die Dauer der Rentenumwandlung gemäß Paragraph 56, KOVG 1957, Paragraph 61, HVG oder Paragraph 2, OFG sowie einer Unterbringung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, des Impfschadengesetzes,
    3. Ziffer 3
      für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird,
    4. Ziffer 4
      für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß Paragraph 22, StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß Paragraph 23, StGB.
  2. Absatz 2Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Landesgesundheitsfonds sind verpflichtet, dem zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Aufenthalt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eines Pflegegeldbeziehers umgehend zu melden.
  3. Absatz 3Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten
    1. Ziffer eins
      für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus
      1. Litera a
        einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder
      2. Litera b
        der Erfüllung des Tatbestandes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG oder
      3. Litera c
        einem vertraglichen Betreuungsverhältnis eines Pflegegeldbeziehers oder seines Angehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz – HBeG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder gemäß Paragraph 159, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ergeben.
      Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird;
    2. Ziffer 2
      für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 77, Absatz 6 und 9 ASVG, Paragraph 33, Absatz 9 und 10 GSVG, Paragraph 8, FSVG oder Paragraph 28, Absatz 6 und 7 BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 77, Absatz 8 und 9 ASVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 589, Absatz 5, ASVG;
    3. Ziffer 3
      während des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
  4. Absatz 4Wird das Pflegegeld aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gebührt ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.
  5. Absatz 5Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Absatz eins, Ziffer eins und über die Anrechnung gemäß Absatz 6, sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.
  6. Absatz 6Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Absatz eins, nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen. Kann keine Anrechnung stattfinden, sind diese Pflegegelder zurückzufordern.

Schlagworte

Inland, Krankenversicherung, BGBl. Nr. 194/1994

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40130108

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P12/NOR40130108