Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 33a, Fassung vom 24.05.2018

Bundespflegegeldgesetz § 33a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

6a. Abschnitt
Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsDie Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Absatz eins, psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40168012

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P33a/NOR40168012