Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
BPGG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Ermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 32.Paragraph 32,
Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 3 genannten Normen verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im Paragraph 3, genannten Normen verarbeiteten Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und zu verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR12111487
Alte Dokumentnummer
N6199654774J