Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 21a, Fassung vom 31.12.2014

Bundespflegegeldgesetz § 21a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

01.06.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

3a. ABSCHNITT

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds

Paragraph 21 a,
  1. Absatz eins,Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der
    1. Ziffer eins
      als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
      1. Litera a
        eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
      2. Litera b
        eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
      3. Litera c
        eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
      überwiegend pflegt, und
    2. Ziffer 2
      an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist.
  2. Absatz 2,Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Absatz eins, sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Absatz eins, gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  4. Absatz 4,Paragraph 24, des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; Paragraphen 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.

Im RIS seit

28.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40157457

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P21a/NOR40157457