Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33a
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
BPGG
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
6a. Abschnitt
Qualitätssicherung
Qualitätssicherung
§ 33a.Paragraph 33 a,
Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10008859
Dokumentnummer
NOR40019294