Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 28, Fassung vom 31.12.2011

Bundespflegegeldgesetz § 28

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBescheide über Anträge auf Zuerkennung des Pflegegeldes sind binnen sechs Monaten nach dem Einlangen des Antrages zu erlassen. Zeiten, während derer das Verfahren gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG ausgesetzt ist, sind in diese Frist nicht einzurechnen.
  2. Absatz 2Hat der Entscheidungsträger einen Bescheid zu erlassen, kann er dies aber innerhalb der Frist nach Absatz eins, nicht, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so hat er, wenn seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, die Leistung zu bevorschussen; Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12107023

Alte Dokumentnummer

N6199326424J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P28/NOR12107023