Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 23, Fassung vom 09.04.2008

Bundespflegegeldgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

06.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

5. ABSCHNITT

Kostenersatz

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei sind Ersätze für Leistungsaufwendungen sowie sonstige Erträge in Abzug zu bringen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Im übrigen ist Absatz eins, dritter und vierter Satz anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Bund hat der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Absatz eins, erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß Paragraph 472 a, ASVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.
  4. Absatz 4,Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung und der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH den nach Absatz eins bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40047884

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P23/NOR40047884