(3)Absatz 3,Der Bund hat der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Abs. 1 erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß § 472a ASVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.Der Bund hat der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH die in der Erfolgsrechnung analog den für die Sozialversicherungsträger geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Absatz eins, erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für Versicherte gemäß Paragraph 472 a, ASVG, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.