Bundesrecht konsolidiert: Bundespflegegeldgesetz § 21h, tagesaktuelle Fassung

Bundespflegegeldgesetz § 21h

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21h

Inkrafttretensdatum

20.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Angehörigenbonus

Paragraph 21 h,
  1. Absatz eins,Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, dieses Gesetzes haben, gebührt der Angehörigenbonus monatlich in Höhe von 125 Euro Anmerkung eins, ). Der Angehörigenbonus kann aufgrund eines Pflegefalles nur einem pflegenden nahen Angehörigen zuerkannt werden. Einem pflegenden Angehörigen kann der Angehörigenbonus nur aufgrund eines Pflegefalls zuerkannt werden.
  2. Absatz 2,Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nur, wenn
    1. Ziffer eins
      der nahe Angehörige oder die nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat und
    2. Ziffer 2
      das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro Anmerkung 2, ) pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der Paragraph 264, Absatz 5, ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Einkommensteuererklärung, eine wahrheitsgemäße Erklärung über das Einkommen oder durch Bestätigungen der, die Einkommen auszahlenden Stellen, zu erbringen.
  3. Absatz 3,Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Absatz eins und 2 ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, frühestens ab 1. Juli 2023, an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger zur Auszahlung zu bringen, sofern die Voraussetzungen gem. Absatz eins und 2 am auf die Antragstellung folgenden Monatsersten noch vorliegen.
  4. Absatz 4,Über die Gewährung, Entziehung oder Ablehnung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständige Entscheidungsträger mittels Bescheid.
  5. Absatz 5,Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung der nach Absatz eins, gewährten Zuwendung in Absatz 6, angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  6. Absatz 6,Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Pflegegeldstufe und Pflegebedarf (Paragraphen 32 und 33),
      6. Litera f
        Adresse;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse,
      6. Litera f
        Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. Litera g
        Netto-Jahresdurchschnittseinkommen und monatliche Nettoeinkommen; Bruttoeinkommen und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer,
      8. Litera h
        Kontodaten,
      9. Litera i
        Vorliegen eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, BPGG,
      10. Litera j
        Pflegegeldstufe und Pflegebedarf (Paragraphen 32 und 33).
  7. Absatz 7,Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Absatz 6, Ziffer eins, Litera a bis e angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und für die in Absatz 6, Ziffer 2, angeführten Datenarten im Einzelfall aus anderen Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, abzufragen.
  8. Absatz 8,Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.
  9. Absatz 9,Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 ist dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger.
  10. Absatz 9 a,Der Anspruch auf Angehörigenbonus endet mit dem Ende des Kalendermonats,
    1. Ziffer eins
      der vor dem Beginn des Anspruches des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen auf Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, dieses Gesetzes liegt,
    2. Ziffer 2
      der vor dem Beginn des gemäß Paragraph 48 g, Absatz 9, dieses Gesetzes vorrangigen Anspruches auf Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, dieses Gesetzes für die pflegebedürftige Person nach Absatz eins, liegt,
    3. Ziffer 3
      in dem der Anspruch der pflegebedürftigen Person nach Absatz eins, auf Pflegegeld ab der Stufe 4 endet,
    4. Ziffer 4
      in dem die Pflege der pflegebedürftigen Person nach Absatz eins, in häuslicher Umgebung endet,
    5. Ziffer 5
      in dem die überwiegende Pflege der pflegebedürftigen Person nach Absatz eins, endet,
    6. Ziffer 6
      in dem eine der sonstigen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 Ziffer eins, wegfällt,
    7. Ziffer 7
      in dem nach der Gewährung festgestellt wird, dass die Einkommensgrenze gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde,
    8. Ziffer 8
      in dem die pflegebedürftige Person nach Absatz eins, verstirbt.
  11. Absatz 10,Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
  12. Absatz 11,Der in Absatz 2, Ziffer 2, genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG), der in Absatz eins, genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die sich ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(______________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 130,80 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 134,30 €

Anmerkung 2, : für 2025: 1 594,50 €

für 2026: 1 710,90 €)

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40277594

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P21h/NOR40277594