Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beweislast
§ 20a.Paragraph 20 a,
Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.
Im RIS seit
13.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40159866