Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 13, Fassung vom 08.11.2024

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 13

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Hauptstück
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

Paragraph 13,
  1. Absatz einsAuf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. Ziffer eins
      bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Ziffer 4
      bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
    5. Ziffer 5
      beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
    6. Ziffer 6
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
    7. Ziffer 7
      bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

Schlagworte

Ausbildung, Dienstverhältnis

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40205689

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P13/NOR40205689