Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 36, Fassung vom 11.10.2024

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 36

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
  2. Absatz 2Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
  3. Absatz 3Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
    1. Ziffer eins
      die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
    2. Ziffer 2
      ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
    3. Ziffer 3
      die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40100125

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P36/NOR40100125