Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 2, Fassung vom 10.10.2024

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 2

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
  2. Absatz 2Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien sowie jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
  3. Absatz 3Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen und die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
  4. Absatz 4Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Bundesministerin, jeder Bundesminister, jede Dienststellenleiterin, jeder Dienststellenleiter, jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
  5. Absatz 5Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Personen.
  6. Absatz 6Geschlecht im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geschlechtsmerkmale, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrolle.

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40265340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P2/NOR40265340