Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 32, Fassung vom 28.06.2022

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 32

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

29.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. Abschnitt
Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 32,
  1. Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist eine Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Interministerielle Arbeitsgruppe“ genannt) einzurichten.
  2. Absatz 2Der Interministeriellen Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzenden der bei den Zentralstellen eingerichteten Arbeitsgruppen sowie
    2. Ziffer 2
      je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder werden von den genannten Institutionen für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  4. Absatz 4Den Vorsitz in der Interministeriellen Arbeitsgruppe hat die Bundesministerin oder der Bundesminister im Bundeskanzleramt für Frauen und Integration zu führen

Schlagworte

Postbediensteter

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40229501

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P32/NOR40229501