Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17c
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
§ 17c.Paragraph 17 c,
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 4 oder § 13 Abs. 1 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Schlagworte
Ausbildung, Ausbildungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40052841