Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 7, Fassung vom 11.05.2021

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 7

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder Arbeitsplätzen auszuschreiben ist, ist in der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt werden soll, auf geeignete Weise bekannt zu machen.
  2. Absatz 2In Ausschreibungen von Arbeitsplätzen oder Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Absatz 2, hat die Ausschreibung jedoch zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Hinweis, dass Bewerbungen von Frauen für Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50% liegt und
    2. Ziffer 2
      – wenn Fördermaßnahmen nach den Paragraphen 11 b und 11c geboten sind - den Hinweis auf diesen Umstand.
  4. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für Arbeitsplätze oder für Funktionen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.
  5. Absatz 5In den Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitplatz oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bzw. Mindestentgelt bekannt zu geben und dass sich dieses eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöht. Die Ausschreibung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass das Gehalt bzw. Entgelt während der Ausbildungsphase niedriger ist.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40134205

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P7/NOR40134205