Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 38, Fassung vom 11.05.2021

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Die Gleichbehandlungsbeauftragten, Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) und Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 21, des Hochschulgesetzes 2005 haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter oder Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) fort.

Schlagworte

Dienstgeheimnis

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40115755

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P38/NOR40115755