Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
08.01.2018
Außerkrafttretensdatum
31.03.2025
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers näher zu regeln.
(3)Absatz 3,Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
Im RIS seit
24.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40205698