Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 20c, Fassung vom 17.06.2015

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 20c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20c

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

17.06.2015

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Informationspflicht

Paragraph 20 c,

Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

  1. Ziffer eins
    die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie
  2. Ziffer 2
    die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen
zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen.

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2015

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40134216

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P20c/NOR40134216