Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 6a, Fassung vom 31.12.2011

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Einkommensberichte des Bundes

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDie Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
    2. Ziffer 2
      das Medianeinkommen von vollbeschäftigten Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe
    zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.
  3. Absatz 3Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf der Internethomepage des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.
  4. Absatz 4Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Absatz eins und 3, dass
    1. Ziffer eins
      ein Bericht nur zu erstatten ist, wenn die Anzahl dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der jeweiligen Dienststelle mehr als 150 beträgt,
    2. Ziffer 2
      der Bericht entsprechend der für sie zur Anwendung gelangenden Besoldungsstruktur zu erstellen ist,
    3. Ziffer 3
      die Berichtspflicht die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Dienststelle trifft und
    4. Ziffer 4
      der Bericht dem jeweils zuständigen Personalvertretungsorgan zu übermitteln ist, das den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf ihr Verlangen Einsicht in diesen zu gewähren hat.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Entlohnungsgruppe

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40126079

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P6a/NOR40126079