Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 37, Fassung vom 31.12.2009

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Hauptstück
Verfahren

Rechtsstellung

§ 37.
  1. Absatz einsDie Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit als Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.
  5. Absatz 5Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
    2. Ziffer 2
      Menschenrechte,
    3. Ziffer 3
      Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
    4. Ziffer 4
      Organisationsrecht und
    5. Ziffer 5
      Reden und Verhandeln.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 65/2004)
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 65/2004)
  8. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 65/2004)
  9. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 65/2004)

Schlagworte

Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40100107

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P37/NOR40100107