Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 35, Fassung vom 30.06.2007

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

5. Abschnitt

Kontaktfrauen

Bestellung der Kontaktfrauen

Paragraph 35, (1) In jeder Dienststelle, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe eine Dienstnehmerin zur Kontaktfrau bestellen, solange an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß Paragraph 11, geboten ist. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktfrau bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststellen der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung nach dem

1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes am besten entspricht.

  1. Absatz 2In Dienststellen mit bis zu 300 Dienstnehmerinnen kann eine Kontaktfrau, in Dienststellen mit mehr als 300 Dienstnehmerinnen eine weitere Kontaktfrau bestellt werden.
  2. Absatz 3Die Kontaktfrauen sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40052867

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P35/NOR40052867