Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 25, Fassung vom 30.06.2007

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 25, (1) Auf das Verfahren vor den Senaten der Kommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Für die Beiziehung von Dolmetschern und Übersetzern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 39 a, 52, Absatz 3 und 4 sowie 53 AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu tragen sind.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 4, 4 a, 6 bis 8 a, 13 Absatz eins und 14 bis 16 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 11 und 11 b bis 11 d behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat darzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      bei Berufung auf Paragraph 4, oder Paragraph 13, Absatz eins, bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 13 b, vorliegt,
    2. Ziffer 2
      bei Berufung auf Paragraph 8,, Paragraph 8 a, oder Paragraph 16, bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die von ihr oder ihm glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
  2. Absatz 3,Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, dem befassten Senat der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 4,Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist den Senaten der Kommission die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
    1. Ziffer eins
      eine Schädigung berechtigter Interessen einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder
    2. Ziffer 2
      den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  5. Absatz 6,Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied eines Senates der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40066921

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P25/NOR40066921