Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 43, Fassung vom 30.06.2004

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 43, Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

  1. Ziffer eins
    in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Paragraph 40, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 42, Absatz 2, sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40019903

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P43/NOR40019903