Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 28, Fassung vom 30.06.2004

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. Abschnitt

Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 28, (1) Bei jeder Zentralstelle ist eine Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge „Arbeitsgruppe'' genannt) einzurichten.

  1. Absatz 2,Der Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 26, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach Paragraph 20, Ziffer 6,
  2. Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter jeder Zentralstelle hat aus dem Kreis der Mitglieder der Arbeitsgruppe eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12110051

Alte Dokumentnummer

N6199543648J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P28/NOR12110051