Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
§ 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind, als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange bevorzugt zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten Paragraph 43, Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind, als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange bevorzugt zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten
in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 entfallen,in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Paragraph 40, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.