4. TEIL
BESONDERE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FRAUEN
Frauenförderungsgebot
§ 40. (1) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine BeseitigungParagraph 40, (1) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung
einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie
von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
(2)Absatz 2Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder
der Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40 beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf die in § 1 Abs. 2 genannten Verwendungen anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind nicht auf die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Verwendungen anzuwenden.