Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 40, Fassung vom 31.12.1999

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. TEIL

BESONDERE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FRAUEN

Frauenförderungsgebot

Paragraph 40, (1) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung

  1. Ziffer eins
    einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie
  2. Ziffer 2
    von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
  1. Absatz 2Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
    1. Ziffer eins
      der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      der Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,
    im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40 beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.
  2. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind nicht auf die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Verwendungen anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106968

Alte Dokumentnummer

N6199326144J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P40/NOR12106968