Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 39, Fassung vom 31.12.1999

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Kommission, zu den Arbeitsgruppen und zur Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie die Funktionen als Gleichbehandlungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragter und Kontaktfrau ruhen
    1. Ziffer eins
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
    2. Ziffer 2
      während der Zeit
      1. Litera a
        der Suspendierung,
      2. Litera b
        der Außerdienststellung,
      3. Litera c
        eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
      4. Litera d
        der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft und die Funktionen nach Absatz eins, enden
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Ziffer 2
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. Ziffer 3
      mit der Versetzung ins Ausland,
    4. Ziffer 4
      mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
    5. Ziffer 5
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts, soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zurückzuführen ist,
    6. Ziffer 6
      durch Verzicht und
    7. Ziffer 7
      bei Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich oder der betreffenden Dienststelle.
  3. Absatz 3Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission, der Arbeitsgruppen und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
    2. Ziffer 2
      die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40159874

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P39/NOR40159874