Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
7. Abschnitt
Rechtsstellung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßten Personen und Institutionen Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
(2)Absatz 2Die Tätigkeit als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.
(4)Absatz 4Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(5)Absatz 5Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.
(6)Absatz 6Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach § 20 Z 6 sind die Abs. 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Abs. 2 und 5 anzuwenden.Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach Paragraph 20, Ziffer 6, sind die Absatz 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Absatz 2 und 5 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR12110632
Alte Dokumentnummer
N6199549782J