Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 36, Fassung vom 31.12.1999

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

13.02.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufgaben der Kontaktfrauen

Paragraph 36, (1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.

  1. Absatz 2Die Kontaktfrauen haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
  2. Absatz 3Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Absatz 2, ist
    1. Ziffer eins
      die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
    2. Ziffer 2
      ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
    3. Ziffer 3
      die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 2. und dem
    4. Ziffer 4
      Teil dieses Bundesgesetzes.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106964

Alte Dokumentnummer

N6199326140J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P36/NOR12106964