Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 35, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 35

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

5. Abschnitt
Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

Bestellung der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)

Paragraph 35,
  1. Absatz einsIn jeder Dienststelle, in der mindestens fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe eine Dienstnehmerin zur Kontaktfrau (Frauenbeauftragten) bestellen. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststellen der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung nach dem 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes am besten entspricht.
  2. Absatz 2In Dienststellen mit bis zu 300 Dienstnehmerinnen kann eine Kontaktfrau (Frauenbeauftragte), in Dienststellen mit mehr als 300 Dienstnehmerinnen eine weitere Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) bestellt werden.
  3. Absatz 3Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40265349

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P35/NOR40265349