Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17b
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-GlBG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
§ 17b.Paragraph 17 b,
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 3 oder § 13 Abs. 1 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 3, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10008858
Dokumentnummer
NOR40052840