Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 12, tagesaktuelle Fassung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 12

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

3. Abschnitt
Berichtswesen

Bericht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsJede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten.
  2. Absatz 2Diese Berichte haben nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu enthalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten mit Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht werden dürfen.
  3. Absatz 3Der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung der Bundesregierung vorzulegende Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die das 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung nach dem 1. Hauptstück des römisch eins. Teiles dieses Bundesgesetzes im Bundesdienst zu enthalten.

Im RIS seit

08.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40274596

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P12/NOR40274596