(2)Absatz 2Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, zum Zweck des Erreichens der Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstiger Einrichtungen nach Abs. 1 Privatstraßen und Treppelwege zu befahren. Sofern es zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von Messungen und Untersuchungen erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektionsorgane auch zum Befahren des Betriebsgeländes, insbesondere auch von Flughäfen, berechtigt. Zum Zweck der Beweissicherung sind Arbeitsinspektionsorgane insbesondere auch berechtigt, in Betriebsstätten und auf Arbeitsstellen sowie auf dem Betriebsgelände Filmaufnahmen und Fotos anzufertigen.Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, zum Zweck des Erreichens der Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstiger Einrichtungen nach Absatz eins, Privatstraßen und Treppelwege zu befahren. Sofern es zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Durchführung von Messungen und Untersuchungen erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektionsorgane auch zum Befahren des Betriebsgeländes, insbesondere auch von Flughäfen, berechtigt. Zum Zweck der Beweissicherung sind Arbeitsinspektionsorgane insbesondere auch berechtigt, in Betriebsstätten und auf Arbeitsstellen sowie auf dem Betriebsgelände Filmaufnahmen und Fotos anzufertigen.