Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 23, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 23

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.
  2. Absatz 2Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
  3. Absatz 3Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12106845

Alte Dokumentnummer

N6199315539L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P23/NOR12106845