(2)Absatz 2,Die Träger der Unfallversicherung haben, unbeschadet der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über Anzeigen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Arbeitsinspektorate von Unfällen größeren Ausmaßes, die sich im Rahmen des Wirkungsbereiches der Arbeitsinspektion ereignen, ohne Verzug zu benachrichtigen und ihnen Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen hierüber zu gewähren. Die Träger der Sozialversicherung haben die Arbeitsinspektion von den Ergebnissen der Untersuchungen, die sie bei Arbeitnehmern über berufliche Erkrankungen durchführen, zu unterrichten.