Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 24, Fassung vom 16.06.2025

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 24

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 € bis 4 140 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 € bis 4 140 € zu bestrafen,
    1. Ziffer eins
      wer als Arbeitgeber/in
      1. Litera a
        nicht dafür sorgt, daß den Arbeitsinspektionsorganen die in Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist;
      2. Litera b
        entgegen Paragraph 4, Absatz 5, nicht dafür sorgt, daß bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt;
      3. Litera c
        entgegen Paragraph 4, Absatz 7, auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichtigung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;
      4. Litera d
        entgegen Paragraph 8, Absatz 3, Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt;
      5. Litera e
        entgegen Paragraph 23, Absatz 3, den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;
    2. Ziffer 2
      wer als Arbeitgeber/in oder als nach Paragraph 4, Absatz 5, oder 7 beauftragte Person
      1. Litera a
        entgegen Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
      1. Litera c
        entgegen Paragraph 8, Absatz eins, keine Einsicht in Unterlagen gewährt;
    3. Ziffer 3
      als Arbeitgeber/in, als gemäß Paragraph 4, Absatz 5, oder 7 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer/in entgegen Paragraph 7, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
    4. Ziffer 4
      als Erzeuger/in oder Vertreiber/in
      1. Litera a
        von Arbeitsstoffen entgegen Paragraph 6, Absatz eins, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Arbeitsinspektorates auf Information der Abnehmer/innen nicht nachkommt;
      2. Litera b
        von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen Paragraph 6, Absatz 2, Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
    5. Ziffer 5
      wer, soweit nicht Ziffer eins bis 4 zur Anwendung kommen,
      1. Litera a
        Arbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß Paragraph 4, hindert;
      2. Litera b
        Arbeitsinspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß Paragraph 4, behindert;
      3. Litera c
        die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 oder die Entnahme von Proben gemäß Paragraph 5, Absatz 3, behindert oder
      4. Litera d
        auf sonstige Weise die Organe der Arbeitsinspektion oder des Zentral-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.
  2. Absatz 2Das Arbeitsinspektorat hat mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Für das Verwaltungsstrafverfahren gelten Paragraphen 11 und 13.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, vorzugehen.
  4. Absatz 4Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins,, 2 und 3 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40144386

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P24/NOR40144386