Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 6, Fassung vom 14.07.2020

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 6

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Auskünfte

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von Erzeugern/Erzeugerinnen und Vertreibern/Vertreiberinnen von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen. Erzeuger/innen und Vertreiber/innen von Arbeitsstoffen sind verpflichtet, diese Auskünfte den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen zu erteilen. Handelt es sich um Stoffe, die die Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen gefährden, haben die Erzeuger/innen und Vertreiber/innen auf Verlangen des Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer/innen von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von Erzeugern/Erzeugerinnen und Vertreibern/Vertreiberinnen von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von Prüfbescheinigungen und von den Übereinstimmungserklärungen zugrundeliegenden technischen Dokumentationen zu verlangen. Erzeuger/innen und Vertreiber/innen dieser Maschinen, Geräte oder deren Teile oder Zubehör haben den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen diese Ablichtungen zu übermitteln sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt, von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen von Prüfberichten, Überwachungsberichten und Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren zu verlangen. Akkreditierte Stellen sind verpflichtet, diese Ablichtungen den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen zu übermitteln sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gemäß Absatz 2 und 3 gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12106828

Alte Dokumentnummer

N6199315522L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P6/NOR12106828