Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 22, Fassung vom 15.10.2019

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 22

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zustellung an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich

Paragraph 22,
  1. Absatz einsFür die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen, die in Österreich keinen Unternehmenssitz haben, gilt als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, auch eine im Inland gelegene Betriebsstätte oder Arbeitsstelle, an der Arbeitnehmer/innen dieses Arbeitgebers/dieser Arbeitgeberin tätig sind.
  2. Absatz 2Die Ansprechperson nach Paragraph 23, LSD-BG kann als Empfänger/in im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet werden. Die Zustellung gilt auch als bewirkt, wenn sie an die Ansprechperson nach Paragraph 23, LSD-BG erfolgt. Dies gilt für Zustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Absatz eins, als auch an anderen Abgabestellen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG.
  3. Absatz 3Soll ein Schriftstück der Arbeitsinspektion an einen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugestellt werden, ist einer Behörde, die in dem betreffenden Staat für Arbeitnehmerschutzangelegenheiten zuständig ist, ein Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung zu übermitteln. Hiefür ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40181298

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P22/NOR40181298