(2)Absatz 2Die Ansprechperson nach § 23 LSDDie Ansprechperson nach Paragraph 23, LSD-BG kann als Empfänger/in im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden. Die Zustellung gilt auch als bewirkt, wenn sie an die Ansprechperson nach § 23 LSDBG kann als Empfänger/in im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG bezeichnet werden. Die Zustellung gilt auch als bewirkt, wenn sie an die Ansprechperson nach Paragraph 23, LSD-BG erfolgt. Dies gilt für Zustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Abs. 1 als auch an anderen Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG.BG erfolgt. Dies gilt für Zustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Absatz eins, als auch an anderen Abgabestellen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG.