Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 5, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 5

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Durchführung von Untersuchungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Arbeitsinspektionsorgane sind zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen berechtigt, die hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Es sind dies vor allem die Durchführung von Messungen und Untersuchungen in den Betriebsstätten und auf den Arbeitsstellen. Bei Verdacht auf eine Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen können die Arbeitsinspektionsorgane zur Beseitigung eines ihnen entgegengesetzten Widerstandes die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen, um die Durchführung von Messungen und Untersuchungen zu erzwingen.
  2. Absatz 2Stehen dem Arbeitsinspektorat die für eine Maßnahme nach Absatz eins, notwendigen Geräte oder Einrichtungen nicht zur Verfügung, so ist das Arbeitsinspektorat berechtigt, die für die erforderlichen Messungen und Untersuchungen in Betracht kommenden Sachverständigen beizuziehen. Darüber ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu informieren. Das Arbeitsinspektorat hat den beigezogenen Sachverständigen auf deren Ersuchen die für die Durchführung der Messungen und Untersuchungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Sachverständigen haben über alle ihnen auf Grund ihrer Sachverständigentätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
  3. Absatz 3Die Arbeitsinspektionsorgane sind berechtigt, Proben von Arbeitsstoffen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und deren Untersuchung durch eine hiezu befugte Person oder Anstalt zu veranlassen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist von der Entnahme der Probe zu verständigen. Auf Verlangen ist eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie eine Gegenprobe auszufolgen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.
  4. Absatz 4Das Arbeitsinspektorat hat die Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen nach Absatz 2 und 3 dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Soweit die Kosten nicht vom zuständigen Träger der Unfallversicherung getragen werden, haben die nach Absatz 2, beigezogenen Sachverständigen und nach Absatz 3, beauftragten Personen und Anstalten Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin ist der Ersatz der Kosten vom Arbeitsinspektorat aufzuerlegen, wenn sich die Ansicht des Arbeitsinspektors als richtig erweist oder es sich um eine Messung oder Untersuchung handelte, zu deren Durchführung der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin schon auf Grund der Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet gewesen wäre. Sofern die Kosten nicht nach einem feststehenden Tarif berechnet werden, hat das Arbeitsinspektorat die Kosten entsprechend den Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40026102

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P5/NOR40026102