Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 94
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AKG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Paritätische Ausschüsse
§ 94.Paragraph 94,
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministerien verfügen, daß einzelne Arbeiterkammern oder die Bundesarbeitskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen Körperschaften gemeinsame Ausschüsse zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105866
Alte Dokumentnummer
N6199118124J