Bundesrecht konsolidiert: Arbeiterkammergesetz 1992 § 3, Fassung vom 01.02.2023

Arbeiterkammergesetz 1992 § 3

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Rechtsstellung und örtlicher Wirkungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  2. Absatz 2Die Kammern für Arbeiter und Angestellte bilden die Bundesarbeitskammer.
  3. Absatz 3Der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern erstreckt sich jeweils auf ein Bundesland. Der Sitz der Arbeiterkammern ist die jeweilige Landeshauptstadt oder ein anderer von der Vollversammlung bestimmter Ort.
  4. Absatz 4Der Wirkungsbereich der Bundesarbeitskammer erstreckt sich auf das Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien.
  5. Absatz 5Die Arbeiterkammern sind berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Kammer für Arbeiter und Angestellte für ... (Name des Bundeslandes)“ zu führen. Die Bundesarbeitskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Bezeichnung „Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte“ zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105775

Alte Dokumentnummer

N6199118033J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P3/NOR12105775