Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AKG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Aufgabenstellung
§ 1.Paragraph eins,
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105773
Alte Dokumentnummer
N6199118031J