Bundesrecht konsolidiert: Arbeiterkammergesetz 1992 § 40, Fassung vom 02.12.2022

Arbeiterkammergesetz 1992 § 40

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Gesamtergebnis der Wahl

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDas Gesamtergebnis der Wahl im Kammerbereich wird von der Hauptwahlkommission festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.
  2. Absatz 2Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist die Gesetzwidrigkeit der Ermittlung glaubhaft zu machen. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      er keine Begründung enthält oder
    2. Ziffer 2
      die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.
  3. Absatz 3Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.
  4. Absatz 4Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt. Die Bewerber haben über Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen zu erklären, ob sie das Mandat annehmen. Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten folgenden Personen gelten als deren Ersatzpersonen.
  5. Absatz 5Werden Kammerratsmandate frei, so rücken die Ersatzpersonen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag in die freigewordenen Mandate nach.
  6. Absatz 6Verzichtet eine Ersatzperson auf die Übernahme eines freigewordenen Mandates, so bleibt sie weiterhin auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung als Ersatzperson genannt.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115781

Alte Dokumentnummer

N6199852883L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P40/NOR12115781