(1)Absatz einsDie Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Es ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Dem Wähler ist in geeigneter Form die Möglichkeit zu geben, den Wählerwillen zum Ausdruck zu bringen.