Bundesrecht konsolidiert: Arbeiterkammergesetz 1992 § 36, Fassung vom 31.12.2001

Arbeiterkammergesetz 1992 § 36

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie gesamte Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission mindestens sechs Kalendertage hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme am Sitz der Hauptwahlkommission und den Sitzen der Zweigwahlkommissionen zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Während der Zeit, in der die Wählerliste zur Einsichtnahme zugänglich ist, sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.
  3. Absatz 3Die Hauptwahlkommission entscheidet endgültig über die Einsprüche. Sie hat den Einspruchswerber sowie den von der Entscheidung Betroffenen, soweit dieser nicht selbst Einspruchswerber ist, von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115777

Alte Dokumentnummer

N6199852879L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P36/NOR12115777