Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
19.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BBG
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsDer Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Absatz 2Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Name, Vorname
Im RIS seit
18.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR40263948