Bundesrecht konsolidiert: Bundesbehindertengesetz § 41, Fassung vom 30.06.1994

Bundesbehindertengesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz einsAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das örtlich zuständige Landesinvalidenamt hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, einzuschätzen, wenn
    1. Ziffer eins
      nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder
    2. Ziffer 2
      zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde.
  2. Absatz 2Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.

Schlagworte

BGBl. Nr. 152/1957

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12108187

Alte Dokumentnummer

N6199433138J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P41/NOR12108187