§ 39.Paragraph 39,
Die § 22 Abs. 2 Z 1, §§ 25, 26 und 30 sind bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung anzuwenden. Die Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraphen 25,, 26 und 30 sind bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung anzuwenden.