(1)Absatz einsAusbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß Paragraph 5, Absatz 2, festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.