Bundesrecht konsolidiert: Ausschreibungsgesetz 1989 § 1, Fassung vom 05.07.2015

Ausschreibungsgesetz 1989 § 1

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.12.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt I

Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländern) offen.
  2. Absatz 2Den im Absatz eins, genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
    1. Ziffer eins
      die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
    beinhalten.
  4. Absatz 4Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.

Schlagworte

Bewertungsbestimmung

Im RIS seit

20.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40160127

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P1/NOR40160127